Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Maßgeblichkeit des Bodenrichtwerts
(1) Ein niedrigerer Wert als der vom Gutachterausschuss angegebene Bodenrichtwert kann der Feststellung eines Grundstückswerts jedenfalls dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn lediglich geltend gemacht wird, die Höhe des Bodenrichtwerts an sich sei unzutreffend. (2) Ein Abschlag auf den Bodenrichtwert wegen der Größe des zu bewertenden Grundstücks ist nur vorzunehmen, wenn der Gutachterausschuss Umrechnungskoeffizienten für die Grundstückgrößen vorgegeben hat (vgl. R 161 Abs. 3 ErbStR; Bezug: § 146 Abs. 6, § 145 Abs. 3 BewG).▶NWB YAAAB-60912
▶Praxishinweise: Beim Ansatz des ermäßigten Bodenrichtwerts für die Bedarfsbewertung handelt es sich um eine der Vereinfachung dienende Typisierung, und der Bodenrichtwert als solches ist deshalb unanfechtbar. Glaubt der Stpfl., der angesetzte Wert sei zu hoch, so kann er einen...