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Maßgeblicher Bodenrichtwert bei erschließungsbeitragspflichtigem Bauland
(1) Hat der Gutachterausschuss Bodenrichtwerte für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland festgelegt, ist dieser Richtwert für solche Grundstücke maßgebend und unverändert zu übernehmen, für die (noch) eine Erschließungsbeitragspflicht besteht. Auf den tatsächlichen Erschließungszustand des Grundstücks kommt es entgegen R 161 Abs. 6 Sätze 4 und 5 ErbStR 2003 nicht an. (2) Aus einer Richtwertkarte, die für Grundstücke in einer Richtwertzone eine Preisspanne nennt, kann bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für unbebaute Grundstücke in diesem Gebiet nach § 145 Abs. 3 BewG nur der unterste Wert der angegebenen Wertspanne übernommen werden (Bezug: § 145 Abs. 3 BewG; § 195, § 196 Abs. 1 Satz 1 und 4 BauGB).▶NWB XAAAB-66089
▶Praxishinweise: Der BFH betont erneut, dass die typisierende Bewertungsmethode bei der Bedarfsbe...