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Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen
(1) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u. a. zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. (2) Die Auslegung von Verträgen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und ist daher für das Revisionsgericht bindend, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Bezug: § 8 Abs. 1 KStG; § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB; § 118 Abs. 2 FGO).▶NWB OAAAB-68130
▶Praxishinweise: Zu entscheiden war, wann Provisionen, die als Gegenleistung für die Schaffung von Geschäftsbeziehungen gezahlt wurden, zu aktivieren waren. Der BFH entschied, dass der Abschluss der Kaufverträge den Provisionsanspruch wirtsc...