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Widrigkeiten bei der Erhebung von Kapitaleinnahmen
I. Einleitung
Das FG Köln äußert im Beschluss vom - 10 K 1880/05 (BVerfG-Az.: 2 BvL 14/05) Bedenken, ob die Besteuerung von Kapitaleinkünften für die VZ 2000 bis 2002 mit dem Grundgesetz vereinbar ist und holt beim BVerfG eine Entscheidung darüber ein, ob
die §§ 20 Abs. 1, 32a EStG für die VZ 2000 bis 2002 mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des StraBEG steuerehrliche Stpfl. einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht und
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des Steueranspruchs bei Zinseinkünften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.S. 899
II. Zum Hintergrund
Das BVerfG hatte am - 2 BvL 17/02 (BStBl 2005 II S. 56 = StuB 2004 S. 278; vgl. Rohde, StuB 2004 S. 559) entschieden, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG für Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren in den VZ 1997 und 1998 mit Art. 3 GG unvereinbar und nichtig ist. Beanstandet wurden strukturelle Erhebungsdefizite der Finanzverwaltung bei der Erfassung von Spekulationsgewinnen. Vergleichbare Defizite bei den Kapitaleinnahmen hatte das BVerfG für die VZ ab 1981 bejaht (Entscheidung vom - 2 BvR 1493/89, BStBl II S. 654), weil Bankenerlass und § 30a AO eine wirksame Kontrolle der Einkünfte aus Kapitalvermögen verhinder...