FinMin Saarland - B/3-3 - 192/2005 - G 1000

Änderung des Grundsteuergesetzes

Durch Artikel 6 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften – ÖPP-Beschleunigungsgesetz – vom (BGBl 2005 I S. 2676) ist § 3 Abs. 1 Satz 3 in das Grundsteuergesetz eingefügt worden. Satz 3 durchbricht die in § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG enthaltene Ausnahmeregelung. Danach ist Grundbesitz, der von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird, von der Grundsteuer zu befreien, wenn die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.

Nach Artikel 10 ist das Gesetz am Tag nach der Verkündung, mithin am , in Kraft getreten.

Anlage 1

Auszug aus ÖPP-Beschleunigungsgesetz (BGBl 2005 I S. 2676)

Artikel 6 Änderung des Grundsteuergesetzes

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Grundsteuergesetzes vom (BGBl 1973 I S. 965), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom (BGBl 2005 I S. 1818) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.”

FinMin Saarland v. - B/3-3 - 192/2005 - G 1000

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
NAAAB-69017