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Bundeserziehungsgeldgesetz | Kürzung des Erziehungsgelds durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 verfassungsgemäß
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurden sowohl mit der Absenkung der Einkommensgrenzen beim Erziehungsgeld für die ersten sechs Monate als auch mit der Kürzung der Abzugspauschale eine erforderliche Einsparung erzielt und dabei die für das Erziehungsgeld zur Verfügung stehenden Mittel aus sachgerechten Gründen stärker auf untere Einkommensschichten konzentriert. Im sog. Eingangsbereich (anrechenbares Einkommen über 16 500 € jährlich) wird der Abzugsbetrag dem tatsächlichen Abgabensatz (21 v. H.; vgl. BMF, Monatsbericht 7/2004) gerecht, auch wenn die tatsächliche Abgabenquote (Belastung mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) im Einzelfall bei 30 v. H. gelegen hat. Die Absenkung der Abzugspauschale von ursprünglich 27 auf 24 v. H. zum ist deshalb nicht verfassungswidrig (