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BayObLG 11.04.2005 2Z BR 240/04, NWB 44/2005 S. 360

Wohnungseigentum | Unterlassungsanspruch gegen rechtswidrige Nutzung

Nutzt ein Eigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage seine Räume im Widerspruch zur Teilungserklärung (hier: Ferienwohnung als Seminarraum), so können andere Eigentümer einzeln gegen die zweckwidrige Nutzung gerichtlich vorgehen und Unterlassung beanspruchen. Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist hierfür nicht erforderlich ( 2Z BR 240/04). Die Entscheidung des BGH zur (Teil-)Rechtsfähigkeit einer Eigentümergemeinschaft (Beschluss v. - V ZB 32/05, NWB EN-Nr. 1013/2005) dürfte an dieser Rechtslage nichts ändern.

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