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Zur Anordnung des Datenzugriffs in Form der Datenträgerüberlassung gem. § 147 Abs. 6 Satz 2 AO
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit rkr. Urteil vom - 4 K 2167/04 (EFG 2005 S. 667) entschieden, dass Einwendungen gegen die Anordnung des Datenzugriffs durch die Betriebsprüfung bei einer eingerichteten EDV-Buchführung für die Zeiträu- S. 859me ab 2002 mit der Begründung, dass auch eine Prüfung von Papierbelegen möglich sei, nicht ohne besondere Gründe erhoben werden können. Das FG ist der Auffassung, es sei Sache des Stpfl., seine EDV-Buchführung so zu organisieren, dass bei Durchführung des Datenzugriffs die Einsichtnahme des Betriebsprüfers auf die steuerrelevanten Daten beschränkt bleibt.▶NWB RAAAB-44146
▶Praxishinweise: (1) Gem. §§ 193 ff. AO ist Gegenstand einer Außenprüfung vor allem die Prüfung der Buchführung ( BStBl 1992 II S. 59). Der Umfang der Vorlagepflicht richtet sich prinzipiel...