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Optimale Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens
Ende des Körperschaftsteuermoratoriums
Im Zusammenhang mit dem Systemwechsel 2001 vom Vollanrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren hat der Gesetzgeber für einen Übergangszeitraum von 18 Jahren die Anrechnung des nach altem Recht entstandenen Körperschaftsteuerguthabens bei offenen Gewinnausschüttungen ermöglicht. Damit soll gewährleistet werden, dass dieses nach altem Recht entstandene Körperschaftsteuerguthaben nicht verloren geht. Allerdings ist das Körperschafsteuerguthaben grundsätzlich für den Zeitraum nach dem bis vor dem „eingefroren” (Moratorium). Aber auch nach Ablauf des Moratoriums kann der Steuerpflichtige nicht frei über den Zeitpunkt der Nutzung des verbliebenen Körperschaftsteuerguthabens entscheiden. Der folgende Beitrag stellt daher die ab dem geltende Höchstbetragsbegrenzung der Körperschaftsteuerminderung gem. § 37 Abs. 2a Nr. 2 KStG vor und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten für die optimale Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens auf.
I. Umstellung Anrechnungsverfahren auf Halbeinkünfteverfahren
Die Grundsätze des neuen Körperschaftsteuerrechts nach der Unternehmenssteuerreform führen dazu, dass eine Veränderung der Körperschaftsteuer durch Ausschüttungen nicht mehr erfolgt. Um die negativen Folgen im Bereich der thesaurierte...