BMF - IV A 5 - S 7100 - 150/05

Leistungen der Sanierungs- und Entwicklungsträger nach § 157 und § 167 Baugesetzbuch (BauGB)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Sanierungsträgern nach § 157 BauGB Folgendes:

Erbringen Sanierungsträger nach § 157 BauGB, die ihre Aufgaben nach § 159 Abs. 1 BauGB im eigenen Namen und für Rechnung der auftraggebenden Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gemeinden) als deren Treuhänder erfüllen, Leistungen nach § 157 BauGB und beauftragen sie zur Erbringung dieser Leistungen andere Unternehmer, so gelten mit Einführung der Grundsätze der Dienstleistungskommission des § 3 Abs. 11 UStG ab dem die von den beauftragten Unternehmern erbrachten Leistungen als an den Sanierungsträger und von diesem an die treugebende Gemeinde erbracht.

Ist der beauftragte Unternehmer im Ausland ansässig, ist für diese Leistung der Sanierungsträger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 UStG). Ist die an den Sanierungsträger erbrachte Leistung eine Bauleistung im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, ist der Sanierungsträger als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er selbst derartige Bauleistungen nachhaltig erbringt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 UStG).

Abweichend hiervon gilt für Leistungen, die auf einem bis zur Bekanntgabe im Bundessteuerblatt folgenden Tag abgeschlossenen Sanierungsvertrag beruhen und für die der Sanierungsträger als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Satz 1 oder 2 UStG ist, im Hinblick auf die bislang nicht beanstandete Besteuerungspraxis Folgendes:

  1. Bei bis zum erbrachten Leistungen, die gem. § 3 Abs. 11 UStG als an einen Sanierungsträger i.S.d. § 157 BauGB erbracht und von diesem als an die treugebende Gemeinde erbracht gelten, ist es nicht zu beanstanden, wenn der beauftragte Unternehmer, der Sanierungsträger sowie die treugebende Gemeinde einvernehmlich davon ausgehen, dass die Leistungen des beauftragten Unternehmers unmittelbar an die treugebende Gemeinde erbracht werden.

    Voraussetzung hierfür ist, dass der von dem vom Sanierungsträger beauftragten Unternehmer erbrachte Umsatz in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in einer Steuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurde

    • vom beauftragten Unternehmer, wenn dieser im Inland ansässig ist, oder

    • von der treugebenden Gemeinde, wenn der beauftragte Unternehmer im Ausland ansässig ist (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).

    Eine Steuerschuldnerschaft des Sanierungsträgers nach § 13b Abs. 2 Satz 1 oder 2 UStG kommt unter diesen Bedingungen nicht in Betracht, da dieser nicht als Leistungsempfänger des beauftragten Unternehmers angesehen wird.

    Weitere Voraussetzung für die Behandlung der treugebenden Gemeinde als unmittelbare Leistungsempfängerin der vom beauftragten Unternehmer erbrachten Leistungen ist darüber hinaus, dass die auf den Sanierungsträger lautenden Rechnungen des beauftragten Unternehmers als Rechnungen an die treugebende Gemeinde behandelt werden und der Sanierungsträger die ihm darin in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen hat.

    Werden die Leistungen des beauftragten Unternehmers unter diesen Voraussetzungen als unmittelbar an die treugebende Gemeinde erbracht angesehen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die dem Sanierungsträger von der treugebenden Gemeinde zur Verfügung gestellten Sanierungsfördermittel bei diesem als durchlaufende Posten behandelt werden.

  2. Nr. 1 gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts bis zum vereinnahmt wird und die vorgenannte Leistung des beauftragten Unternehmers erst nach dem 31. Dezember 2005 ausgeführt wird.

  3. Haben der beauftragte Unternehmer, der Sanierungsträger sowie die treugebende Gemeinde für eine nach dem ausgeführte Leistung hinsichtlich des bis zum vereinnahmten Teils des Entgelts von der Regelung nach Nr. 2 Gebrauch gemacht ist es nicht zu beanstanden, wenn nur der Teil des Entgelts der Besteuerung nach § 13b UStG zugrunde gelegt wird, der den bis zum vom beauftragten Unternehmer vereinnahmten Teil des Entgelts übersteigt. Dies gilt hinsichtlich der Besteuerung der Leistung des Sanierungsträgers an die Gemeinde entsprechend.

Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für vergleichbare Leistungen der Entwicklungsträger nach § 167 BauGB.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

BMF v. - IV A 5 - S 7100 - 150/05


Fundstelle(n):
UVR 2006 S. 6 Nr. 1
HAAAB-67490