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BFH 14.04.2005 XI R 82/03, BBK 20/2005 S. 4539

Bürogemeinschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Eine Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät, die nach außen unter gemeinsamen Namen auftritt, kann gleichwohl als bloße Büro- und Praxisgemeinschaft – und nicht als Mitunternehmerschaft (Gemeinschaftspraxis) – zu qualifizieren sein, wenn die Beteiligten keine gemeinschaftliche, sondern eine individuelle Gewinnerzielung beabsichtigen. Dies ist nach dem der Fall, wenn für jeden Beteiligten getrennte Bankkonten geführt und die Einnahmen und Ausgaben in getrennten Buchungskreisen erfasst werden, das Betriebsergebnis für den einzelnen Beteiligten völlig getrennt von den Partnern ermittelt wird und die der gemeinschaftlichen Berufsausübung dienenden Wirtschaftsgüter sowie der Praxiswert Vermögen des einzelnen Partners bleiben. Dass die „Sozietät” nach außen unter gem...

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