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BFH 18.08.2005 IV B 167/04, BBK 20/2005 S. 4538

Kein Ansatz eines Entnahmegewinns durch Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide

Hat das FA aufgrund der früheren BFH-Rechtsprechung zur Einstimmigkeitsabrede bei der Besitzgesellschaft zu Unrecht eine Betriebsaufspaltung angenommen und deshalb keinen Entnahmegewinn angesetzt, so erscheint es ernstlich zweifelhaft, dass das FA den Bescheid nach Bestandskraft noch nach § 174 Abs. 3 AO ändern und einen Entnahmegewinn wegen Beendigung der Betriebsaufspaltung ansetzen kann. Mit seinem im Aussetzungsverfahren ergangenen Beschluss vom wendet sich der BFH gegen die Übergangsregelung im (BStBl 2002 I S. 1028, Tz. V.1.; vgl. auch , BStBl 2000 II S. 347). Diese Regelung sah eine Änderung bereits bestandskräftiger und sogar verjährter Bescheide nach § 174 Abs. 3 Satz 2 AO vor. Nach diesem BFH-Beschluss dürfte allein die bei Erlass des ursprünglichen Bescheids be...

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