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BBK Nr. 19 vom Seite 911 Fach 20 Seite 2082

RIC 1 als Konkretisierung der Bilanzgliederung des IAS 1

Die Auslegung des IAS 1 vor dem Hintergrund der IFRS-Praxis in Deutschland

von Prof. Dr. Henning Zülch und Dipl.-Kfm. Daniel Fischer, Clausthal-Zellerfeld

Durch die unterschiedliche Auslegung der Standardregelungen von IAS 1.51 ff. ist die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit von IFRS-Bilanzen beeinträchtigt. Indes gibt IAS 1 Kriterien vor, die den Grundsatz der Bilanzgliederung nach Fristigkeit konkretisieren. Von diesem Grundsatz dürfen nach der deutschen Rechnungslegungs-Interpretation RIC 1 nur bestimmte Unternehmen abweichen. Auf Basis der weiteren Konkretisierungen in RIC 1 zur Bilanzgliederung wird zudem klargestellt, dass kein Spielraum für eine Bilanzgliederung i. S. des § 266 Abs. 2 und 3 HGB im Rahmen einer IFRS-Bilanz existiert.

I. Problemstellung

In der Praxis ist es bisher üblich, das handelsrechtliche Gliederungsformat im Rahmen einer IFRS-Bilanz – ganz oder teilweise – (vgl. Keitz, von, S. 27-30) zu übernehmen. Eine derartige Übung scheint jedoch fragwürdig. Diese Zweifel werden beispielsweise mit Blick auf die Passivseite einer HGB- und IFRS-Bilanz schnell deutlich. Die nach Fristigkeit gegliederten S. 912Passivposten der IFRS-Bilanz lassen sich nur schwierig in Einklang mit dem Gliederungsformat des § 266 Abs. 3 HGB bringen. Der Schluss liegt nahe, dass die Regelungen von IAS 1.51 ff. genügend Wahlrechte und Spielräume eröffnen, die eine Bilanzgli...

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