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Neudefinition der vGA durch die KStR 2004
Der BFH hat seine Rechtsprechung zu den vGA seit dem Erlass der KStR 1995 modifiziert. Die KStR 2004 berücksichtigen diese Entwicklung. Weiter sind die KStR 2004 dadurch gekennzeichnet, dass auf die Urteile des BFH und weiterführende BMF-Schreiben in den KStH und nicht mehr unmittelbar in den KStR hingewiesen wird.
I. Allgemeine Grundsätze
Das Einkommen von Körperschaften und damit von Kapitalgesellschaften ist gem. § 8 Abs. 1 KStG nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu ermitteln. Gewinnausschüttungen – dazu gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) – dürfen nach § 8 Abs. 3 KStG das Einkommen nicht mindern. Diese Gewinnausschüttungen führen bei den Beziehern zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sofern sie nicht im Rahmen eines Betriebs anfallen und damit in dessen Gewinnermittlung einzubeziehen sind. Weder das EStG noch das KStG enthalten eine Definition des Begriffs der vGA, so dass die von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze maßgebend sind.
Nach R 36 Abs. 1 KStR handelt es sich bei einer vGA in Anknüpfung an die ständige Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. , BStBl 2005 II S. 176, m. w. N.) um eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft, die durc...