Bayerisches Landesamt für Steuern - EZ 1230 - 2 St 32 M

Doppelte Haushaltszugehörigkeit von Kindern getrennt lebender Elternteile

Bezug: (BStBl 2005 II S. 326)

Die Inanspruchnahme der Kinderzulage setzt u.a. voraus, dass das Kind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Zu den Voraussetzungen der Kinderzulage vgl. Tz. 61 ff des  IV C 3 – EZ 1010 – 43/04 (BStBl 2005 I S. 305).

Von einer Haushaltszugehörigkeit ist auch auszugehen, wenn das Kind zwar auswärtig am Ausbildungsort untergebracht ist, aber dort keinen eigenen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht (Tz. 63 des a. a. O.).

Im Urteil vom , Az.: III R 40/03, geht der BFH davon aus, dass für die Frage der Haushaltszugehörigkeit eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn der Aufenthalt im Haushalt des Anspruchsberechtigten sechs Wochen übersteigt. Dies kann auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten der Fall sein. Das Urteil steht zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil II an.

Aus dem vorgenannten Urteil können jedoch keine Rechtsfolgen für die Ausnahmefälle der gleichzeitigen Zugehörigkeit eines Kindes zu den Haushalten getrennt lebender Elternteile abgeleitet werden. In derartigen Fällen ist weiter nach den Abgrenzungskriterien der BFH-Entscheidung vom (, BStBl 1999 II S. 594) vorzugehen (bestätigt durch ; vgl. Tz. 63 Satz 8 des a. a. O.).

Bisher ruhende Verfahren sind entsprechend zu entscheiden.

Hinweis:

Die Bezugsverfügungen sind überholt.

Das dort am Ende zitierte, beim BFH anhängige Revisionsverfahren wurde aus anderen Gründen in der Hauptsache erledigt. An der bisher vertretenen Auffassung wird nach wie vor festgehalten.

Inhaltlich gleichlautend
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - EZ 1230 - 2 St 32 M
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - EZ 1230 - 1 St 33 N

Fundstelle(n):
SAAAB-66030