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Einkommensteuer | Einkünfteerzielungsabsicht bei Finanzierung durch Lebensversicherungen
Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen der auf § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beruhenden typisierenden Annahme, eine langfristige Vermietung werde in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führen, deshalb zu prüfen, weil der Stpfl. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die zwar nicht getilgt, indes bei Fälligkeit durch den Einsatz von parallel laufenden Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (Bezug: § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).▶NWB DAAAB-60423▶Praxishinweise: Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich typisierend von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen und nur wenn besondere Umstände vorliegen, ist von diesem Grun...