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Vorliegen einer „schriftlichen” Pensionszusage
Eine Pensionszusage ist i. S. des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG „schriftlich” erteilt, wenn der Pensionsverpflichtete eine schriftliche Erklärung mit dem in der Vorschrift genannten Inhalt abgibt und der Adressat der Zusage das darin liegende Angebot nach den Regeln des Zivilrechts annimmt. Dafür reicht eine mündliche Erklärung des Pensionsberechtigten aus (Bezug: § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG).▶NWB SAAAB-60418
▶Praxishinweise: Das Zivilrecht fordert für die Wirksamkeit einer Pensionszusage keine schriftliche Annahme durch den Pensionsberechtigten. Eine schriftliche Annahme wird auch nicht durch § 6a EStG begründet. Die Vorschrift spricht nur von der Schriftlichkeit der Zusage und nicht von der Schriftlichkeit einer Vereinbarung. Selbst eine fehlende Aushändigung der Zusage an den Pensionsberechtigten führt nicht zur Unwirksamkeit der Zusa...