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Typisch stille Gesellschaft: Verlustausgleich nach § 15a EStG
Die Kommanditeinlage ist i. S. von § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG dann geleistet, wenn sie tatsächlich erbracht ist. Nach dem (n. v.) ist die Leistung einer Einlage durch den typisch stillen Gesellschafter nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Dem Gesellschaftsvermögen müsse etwas von außen zugeflossen sein, was den bilanziellen Unternehmenswert mehre, also die Aktiva des Unternehmens erhöhe oder die Passiva mindere und so Einfluss auf das „Kapitalkonto” nehme.
Praxishinweise: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist § 15a EStG auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebsinhabers entsprechend anwendbar. Das heißt, dass der Anteil des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebsinhabers nicht mit anderen Einkünften des stillen Gesellschafters ausgeglichen ode...