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Keine Haftung des Geschäftsführers für Gewinnzusage der GmbH
Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: s.a.r.l. französischen Rechts) haftet nicht nach § 661a BGB persönlich für die Erfüllung einer von der Gesellschaft versandten Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung (, ZIP 2004 S. 1647).▶VT 858/04