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Vermögensgegenstände als GmbH-Sacheinlage
Sacheinlagen können im GmbH-Recht – nicht anders als im Aktienrecht (vgl. § 27 Abs. 2 AktG) – nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Obligatorische Nutzungsrechte haben jedenfalls dann einen i. S. der Sacheinlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht (vgl. BGH, ZIP 2000 S. 1162). Der Zeitwert eines solchen Nutzungsrechts errechnet sich aus dem für die Dauer des Rechts kapitalisierten Nutzungswert (§§ 5 Abs. 4, 56 GmbHG; , ZIP 2004 S. 1642).▶VT 859/04