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Klage auf Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz und auf Feststellung der Gesellschaftsauflösung
Nach Beendigung einer BGB-Gesellschaft steht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 256 ZPO einer Feststellungsklage, dass die Gesellschaft aufgelöst ist, nicht entgegen, dass bereits Leistungsklage auf Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz erhoben ist (so OLG Koblenz, rkr. Urteil vom - 5 U 1170/01, DB 2002 S. 1494). Der Antrag, eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen, sei hinreichend bestimmt. Die Entscheidung, welche Handlungen hierfür im Einzelnen vorzunehmen seien, könne im Vollstreckungsverfahren getroffen werden (Bezug: §§ 256, 253, 887, 888 ZPO; §§ 730, 721, 713, 666 BGB).