Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Irreführende Werbung von Bilanzbuchhaltern
Wirbt ein Geprüfter Bilanzbuchhalter mit den Bezeichnungen „Buchführung” oder visuell auffällig mit „Bilanzbuchhalter IHK”, ist dies gem. rkr. (BC 8/2002 S. XII) wettbewerbswidrig, wenn nicht gleichzeitig und deutlich sichtbar in diesem Zusammenhang auch auf die Beschränkung der Hilfeleistungsbefugnis eines Geprüften Bilanzbuchhalters hingewiesen wird. Die von § 25 UWG bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen vermutete Eilbedürftigkeit sei – so das LG weiter – auch dann noch gegeben, wenn zwischen Verletzungshandlung und Verfügungsantrag sieben Wochen liegen.
Praxishinweise: Unter der Bezeichnung „Buchführung” hatte ein Bilanzbuchhalter seine Dienste sowohl im Internet als auch in einer Zeitung ohne näheren Hi...