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Zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand
Allein das Überschreiten der Aufgriffsgrenze in Abschn. 157 Abs. 2 EStR macht Bauaufwendungen gem. nrkr. (Rev. eingel., BFH-Az.: IX R 10/02, EFG 2002 S. 612) für ein bestehendes Gebäude noch nicht zu Herstellungskosten des Gebäudes. Sie sind nur bei einer wesentlichen Wertverbesserung i. S. des § 255 Abs. 2 HGB anzunehmen. Übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die den Wohnkomfort lediglich an die Zeitumstände anpassen, fallen nicht hierunter. Gem. nrkr. (Rev. eingel., BFH-Az.: X R 9/02, EFG 2002 S. 613) richtet sich die Qualifizierung von Bauaufwendungen als Herstellungskosten allein nach § 255 Abs. 2 HGB, auch wenn die Aufwendungen kurz nach Erwerb des Gebäudes getätigt worden sind (entschieden mit Bezug auf § 10e Abs. 6 EStG; § 255 Abs. 2 HGB).