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Wirksame Pensionszusage an Gesellschafter- Geschäftsführer bei Erdienenszeitraum von weniger als 10 Jahren
Verspricht eine GmbH ihrem 56 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Altersruhegeld für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres, so führt dies nicht notwendig zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das gilt insbesondere dann, wenn die Pensionszusage auch deshalb erteilt wurde, weil der Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte.
Praxishinweise: Der BFH stellt mit dieser Entscheidung klar, dass die Nichteinhaltung des Zehnjahreszeitraums für das Erdienen einer Pension nicht zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen muss. Die Nichteinhaltung hat lediglich indizielle Bedeutung und erfordert darüber hinaus eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Ist die Tätigkeit des Gesellsc...