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BFH 27.07.2004 IX R 32/01, StuB 20/2004 S. 937

Einkommensteuer | Abzug von an den Veräußerer gezahlten Schuldzinsen

Schuldzinsen, die der Erwerber eines zum Vermieten bestimmten Grundstücks vereinbarungsgemäß für den Zeitraum nach dem Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren bis zur später eintretenden Fälligkeit des Kaufpreises an den Veräußerer erstattet, sind als Werbungskosten abziehbar (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 7 EStG; § 255 Abs. 1 HGB).▶VT 770/04

Praxishinweise: Normalerweise wird bei Immobiliengeschäften der Kaufpreis mit dem Übergang von Nutzen und Lasten auf den Erwerber fällig. Diese (normale) Fälligkeit ist aber kein Kriterium für die Qualifizierung von Schuldzinsen als Anschaffungskosten, wenn die Zinsen noch an den Veräußerer entrichtet werden. Ein verzinslicher Aufschub der Fälligkeit des Kaufpreises ist deshalb genauso zu behandeln wie die bei (normaler) Fälligkeit entrichteten Schuldzins...

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