Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Entwicklung von Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit
Ein selbständiger EDV-Berater, der Computer-Anwendungssoftware entwickelt, kann einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben (Änderung der Rechtsprechung; Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).▶VT 769/04
▶Praxishinweise: Mit dieser Entscheidung hat der BFH – nach eigener Aussage – der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse Rechnung getragen, wonach sich auch die Ausbildung von Informatikern mehr in Richtung der angewandten/praktische Informatik verlagert hat. Da die Ähnlichkeit sich aber nicht allein auf die Art der Tätigkeit beschränkt, ist es auch weiterhin erforderlich, dass auch die theoretischen Kenntnisse in ihrer Tiefe denen eines Ingenieurs entsprechen. Die Tatsache, dass jemand Anwendersoftware entwickelt, schließt eine freiberufliche Tätigkeit also grundsätzlich nic...