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Nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens
Zahlungen, die der Erwerber eines unbebauten Grundstücks aufgrund eines städtebaulichen Vorhabendurchführungs- und Erschließungsvertrags für von der Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i. S. des § 8 Abs. 3 BNatSchG leistet, sind gem. nrkr. (Rev. eingel., BFH-Az.: IV R 20/03, EFG 2003 S. 983) als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens, nicht als Herstellungskosten der auf diesem Grundstück errichteten Gebäude und Außenanlagen zu qualifizieren (Bezug: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 4 EStG).▶VT 1002/03