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Anteile an Organgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen bei einem Organträger
Bei einer sog. Mehrmütterorganschaft gehören die Anteile gem. nrkr. (Rev. eingel., BFH-Az.: IV R 12/03, EFG 2003 S. 688) zum notwendigen Betriebsvermögen der Organträger. Sie können nicht Sonderbetriebsvermögen bei einer dritten Personengesellschaft sein (Bezug: § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG; § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).▶VT 1001/03
▶Praxishinweise: (1) Die Klägerin (eine GmbH & Co. KG) und die A-AG waren Organmütter, die im Rahmen einer Mehrmütterorganschaft die Anteile an der X-GmbH (Organgesellschaft) hielten. Beide Organmütter waren zusätzlich an der Z-GmbH & Co. KG beteiligt. Die Klägerin brachte im Streitjahr 1985 ihre Anteile an der X-GmbH (Organgesellschaft) zu Buchwerten in die Z-GmbH & Co. KG ein und veräußerte sodann ihren Mitunternehmeranteil an der Z-GmbH & Co. ...