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„Widerruf” der unverfallbaren Versorgungszusage des Geschäftsführers
Die einem Fremdgeschäftsführer einer GmbH erteilte – unverfallbare – Versorgungszusage untersteht gem. (DStR 2002 S. 1362) den Regeln des BetrAVG. Da sie Entgeltcharakter habe, könne sich die Gesellschaft von ihr allein dann lösen, wenn das Versorgungsverlangen des Geschäftsführers als rechtsmissbräuchlich erscheine. Das sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, nämlich i. d. R. nur dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer das Unternehmen durch sein grob pflichtwidriges Handeln in eine existenzbedrohende Lage gebracht habe (entschieden mit Bezug auf § 17 Abs. 3 BetrAVG; § 35 GmbHG).