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Anforderungen an Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Das 3Z BR 6/02 (DB 2002 S. 1650) beschlossen, dass im Spruchstellenverfahren nach §§ 304, 305 AktG jeder außenstehende Aktionär antragsberechtigt ist, der seine Aktien vor Antragstellung erworben hat. Mit Beginn des Fristablaufs zur Antragstellung werde ein vor Fristbeginn gestellter Antrag wirksam, soweit er vom Antragsteller weiterverfolgt werde (entschieden mit Bezug auf § 304 Abs. 4, § 305 Abs. 5 Satz 4 AktG).