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BFH 18.04.2002 III R 15/00, StuB 20/2002 S. 1021

Einkommensteuer | Kosten einer krankheitsbedingten Unterbringung als außergewöhnliche Belastung

Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind – abzüglich der Haushaltsersparnis und der Pflegezulage nach § 35 BVG – als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

§ 33 EStG

Praxishinweise: Kosten für eine rein altersbedingte Unterbringung in einem Alters(wohn)heim rechnen stets zu den Aufwendungen der Lebensführung und sind steuerlich nur im Rahmen des § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Dagegen sind Aufwendungen im Rahmen des § 33 EStG erst dann abziehbar, wenn sie neben den normalen Verpflegungs- und Unterbringungskosten zusätzlich erwachsen (Mehraufwand). Wechselt der Stpfl. vom Wohnbereich in den reinen Pflegebereich, so kommt auch ein Abzug der Unterbringungskosten in Betracht (, BStBl II S. 294 = StuB 2000 S. 583).

– erl –

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