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BFH 13.06.2002 VI R 168/00, StuB 20/2002 S. 1021

Einkommen-/Lohnsteuer | Aufwendungen für einen Sprachkurs als Werbungskosten

Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs kann nicht mit der Begründung versagt werden, er habe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattgefunden.

§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 EStG

Praxishinweise: Der Tatsache, dass ein Sprachkurs in einem EU-Mitgliedstaat stattgefunden hat, kommt – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – keine indizielle Bedeutung für eine private (Mit-)Veranlassung mehr zu. Der BFH begründet dies damit, dass der (EuGHE I-1999 S. 7641 = StuB 1999 S. 1276) entschieden habe, gem. Art. 59 EGV (jetzt Art. 49 EG) habe der Stpfl. die Freiheit, sich als Dienstleistungsempfänger zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch irgendwelch...

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