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Erbschaft-/Grunderwerbsteuer | Keine Aussetzung der Vollziehung wegen Vorlagebeschluss des BFH zum ErbStG
Soweit der II. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss vom - II R 61/99 (BStBl II S. 598 = StuB 2002 S. 874) § 19 Abs. 1 ErbStG i. d. F. des JStG 1997 i. V. mit weiteren Vorschriften des ErbStG und BewG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig hält, kommt eine AdV der auf diesen Vorschriften beruhenden Steuerbescheide nicht in Betracht (Bezug: § 19 Abs. 1 ErbStG).▶VT 909/03
▶Praxishinweise: Der BFH geht davon aus, dass das BVerfG auf den Vorlagebeschluss nicht die Nichtigkeit des ErbStG, sondern lediglich dessen Unvereinbarkeit mit der Verfassung aussprechen wird. Dies bedeutet, dass das ErbStG für zurückliegende Jahre weiterhin anzuwenden wäre und die für diese Zeiträume festgesetzte ErbSt „rechtmäßig” ist; eine AdV ist deshalb nicht geboten.