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Gewerbesteuer | Keine Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Dauerschulden
Kurzfristige Wechselkredite bei verschiedenen Banken sind nicht deswegen als eine einheitliche Schuld i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, weil zur langfristigen Zinssicherung der Kredite ein sog. Zinsswap-Geschäft ohne Auszahlung des Nominalbetrags (sog. General-Hedge) abgeschlossen wird. Die für das Swap-Geschäft geleisteten Zinsen sind deshalb keine Dauerschuldentgelte.▶VT 908/03
▶Praxishinweise: Zinsswapgeschäfte dienen der Absicherung des Zinsschwankungsrisikos durch kurzfristige Wechselgeschäfte. Eine solche unternehmensinterne Maßnahme führt aber nicht zu einer Kapitalüberlassung, die Voraussetzung für die Annahme einer Dauerschuld ist. Nur wenn das einzelne Wechselkreditgeschäft selbst als Dauerschuld zu qualifizieren wäre, kann von Dauerschulden ausgegangen werden.