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Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft naher Angehöriger: Grundsätze gelten nicht für Kommanditisten einer KG
Die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Angehöriger gelten gem. (BB 2002 S. 1562) grundsätzlich nicht für Kommanditisten einer KG, die für Verbindlichkeiten der KG die Mithaftung einer Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gelte, wenn der Kommanditist ausschließlich Strohmannfunktion habe, die Mithaftung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person übernehme und beides für die kreditgebende Bank evident sei (Bezug: §§ 765, 138 BGB).
Praxishinweise: (1) Ein Bürge muss grundsätzlich damit rechnen, aus seiner Bürgschaft dann in Anspruch genommen zu werden, wenn der Sicherungsnehmer seine Rechte gegenüber dem ei...