Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Rückwirkende Verlängerung der Frist bei privaten Grundstücksveräußerungen?
Die Rechtsfrage, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom (BGBl I S. 402) mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem , bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a. F.) noch nicht abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil sie durch die BFH-Beschlüsse vom - IX R 46/02 (BStBl 2004 II S. 284 = StuB 2004 S. 181) und IX B 203/02 (BFH/NV 2004 S. 650 = StuB 2004 S. 572) geklärt ist (Bezug: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).▶VT 631/04
▶Praxishinweise: Der BFH hält an seiner Auffassung fest, wonach die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre insoweit verfassungsgemäß ist, als bei der gesetzliche...