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StuB 17/2002 S. 866

Bilanzierung eines mit einem Restitutionsantrag belasteten Vermögenswerts

Mit einem Restitutionsantrag belastete Vermögenswerte waren gem. rkr. (EFG 2002 S. 594) in der DM-Eröffnungsbilanz zum zu aktivieren. Die (ungewisse) Restitutionsverpflichtung nach dem VermG war in gleicher Höhe zu passivieren. Insoweit war auch vor der Neufassung des § 17 Abs. 4 DMBilG zum kein zusätzliches Sonderverlustkonto erlaubt (§ 7 Abs. 6, § 17 Abs. 4 DMBilG).

Praxishinweise: (1) Die Unsicherheiten, die sich bei Aufstellung der DM-Eröffnungsbilanz dadurch ergeben haben, dass nicht abschließend beurteilt werden konnte, ob vom Betrieb genutzte Vermögensgegenstände auf den früheren Eigentümer zurückzuübertragen waren, sind nach DMBilG dadurch zu berücksichtigen, dass diese Vermögensgegenstände mit dem ihnen beizulegenden Wert unter den Aktiv...

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