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Vorsätzliche Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen
Beiträge zur Sozialversicherung werden i. S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn sich der in seiner Liquidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis seiner Beitragspflicht für eine Erfüllung der Lohn- und Gehaltsansprüche seiner Arbeitnehmer und anderer gleichrangiger Verpflichtungen und gegen eine Zahlung der fälligen Beiträge entscheidet (BGH-Versäumnisurteil vom - III ZR 305/01).▶VT 847/03
▶Praxishinweise: (1) Nach § 25 SGB IV verjähren Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger nach 30 Jahren, sofern die betreffenden Beiträge vorsätzlich vorenthalten wurden. Die Bestimmung gilt sowohl für Arbeitnehmer- als auch für Arbeitgeberanteile zur Gesamtsozialversicherung. Demgegenüber stellt § 266a StGB lediglich die Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen unt...