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Höhe der Ausbildungsvergütung
Nach § 10 Abs. 1 BBiG hat der Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, ist stets als angemessen anzusehen. Dagegen kann bei Ausbildungsverhältnissen, die ausschließlich durch öffentliche Gelder und private Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert werden und zudem für einen nicht tarifgebundenen Ausbilder mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden sind, die vereinbarte Vergütung die tariflich geregelte Ausbildungsvergütung erheblich unterschreiten ().▶VT 848/03
▶Praxishinweise: Vorliegend fand die berufspraktische Ausbildung der Klägerin ausschließlich in einem Drittbetrieb statt und wurde durch erhebliche staa...