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Atypisch stille Gesellschaft: Kein erweiterter Verlustausgleich durch Verpflichtungen gegenüber Gläubigern
Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines atypisch stillen Gesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i. S. von § 15a EStG. Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die die für frühere Jahre festgestellten verrechenbaren Verluste nicht ausgleichsfähig macht (Bezug: § 15a Abs. 1, 2, 4 und 5 Nr. 1 EStG; § 230 HGB).▶VT 807/03
▶Praxishinweise: Die Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen durch den atypisch stillen Gesellschafter entfaltet bzgl. des Verlustausgleichs erst Wirkung, wenn dieser tatsächlich aus den Verpflichtungen in Anspruch genommen wird. Nur im Falle seiner Inanspruchnahme leistet dieser tatsächlich mehr als seine vereinbarte Einlage. Die...