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BFH 13.02.2003 IV R 31/01, StuB 15/2003 S. 716

Hemmung der Festsetzungsverjährung bei einer Außenprüfung

Wird eine Außenprüfung nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist fortgeführt, so ist die Verjährung auch dann gehemmt, wenn keine neue Prüfungsanordnung erlassen wurde (Bezug: §§ 171 Abs. 4, 196, 197 AO 1977).▶VT 778/03

Praxishinweise: Nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO 1977 entfällt die Hemmungswirkung, wenn die Prüfung für mehr als sechs Monate aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Dies bedeutet aber nicht, dass die Prüfungsanordnung als solche „verfällt”. Bei Fortführung der Außenprüfung kann sich die Finanzbehörde sehr wohl auf die ursprüngliche Prüfungsanordnung beziehen und die Fortsetzung steht einem erneuten Prüfungsbeginn gleich. Durch die Fortsetzung der Prüfung innerhalb der Festsetzungsfrist wird deshalb eine neue Ablaufhemmung ...

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