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Fördergesetze | Zulagenschädliche Unterbrechung der Verbleibensfrist
Wird ein Betrieb aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Rentabilitätserwägungen) umgestellt und deshalb die Produktion während der Verbleibensfrist zeitweise unterbrochen, ist die Unterbrechung jedenfalls dann investitionszulagenschädlich, wenn sie länger als 12 Monate dauert.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1986
Praxishinweise: Zweck der InvZul ist es, die Wirtschaftskraft zu stärken. Dies ist auch der Grund für die Verbleibensfristen und der Zweck kann nicht mit einem für längere Zeit ruhenden Betrieb erreicht werden. Ob die Unterbrechung auch dann zulagenschädlich sein muss, wenn der Stpfl. hierauf keinen Einfluss hat (z. B. höhere Gewalt), kann aus der Entscheidung des BFH nicht zwingend gefolgert werden.