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Aktivierung von Ansprüchen aus Genussrechtsvergütungen
Ansprüche auf Genussrechtsvergütungen sind gem. (Rev. eingel., BFH-Az.: I R 11/02, EFG 2002 S. 604) bei vereinbartem festen Vergütungssatz phasengleich zu aktivieren, wenn die Vergütung nur im Falle eines durch den Emittenten (Vergütungsschuldner) erwirtschafteten Verlustes entfällt und am Bilanzstichtag „so gut wie sicher” ist, dass der Vergütungsschuldner für das abgelaufene Wirtschaftsjahr keinen Verlust ausweisen wird (Bezug: Art. 234 EGV (Ex-Art. 177), § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG; § 247 Abs. 1 HGB).
Praxishinweise: (1) Die Klägerin erwarb von einer Bank (Emittentin) Genussscheine mit einem festverzinslichen Vergü- S. 761tungssatz. Eine Vergütung sollte nur dann nicht erfolgen, wenn die Bank einen Verlust erwirtschaftet. Die Bank, die im Jahr 1994 einen Gewi...