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Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Bilanzänderung durch das StBereinG 1999
Die rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des StBereinG auch für VZ vor 1999 ist gem. Urteil des Hessischen (Rev. eingel., BFH-Az.: IV R 2/02, EFG 2002 S. 700) verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Antrag auf Zustimmung zur Bilanzänderung nach dem gestellt wurde und ein Wahlrecht ausgeübt werden soll, dessen Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Bilanz gegeben waren (Bezug: § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 52 Abs. 9 EStG).
Praxishinweise: (1) Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist eine Bilanzänderung, d. h. die anderweitige Ausübung eines Bilanzierungs- oder Bewertungswahlrechts in der Steuerbilanz, nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Berichtigung eines fehlerhaften Bilanzansatzes steht und soweit sich dadurc...BStBl I S. 822BStBl I S. 587