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Rückstellung für Beseitigungskosten einer Windkraftanlage
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist nach dem rkr. (EFG 2005 S. 616) hinreichend konkretisiert, wenn die der Errichtung einer Windkraftanlage zugrunde liegende Baugenehmigung eine Verpflichtung zur Beseitigung enthält, die zuständige Behörde Kenntnis von dem Eintritt der Beseitigungspflicht erhält und keine Zweifel an der Durchsetzung der Beseitigungspflicht bestehen (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).▶NWB OAAAB-43606
▶Praxishinweise: (1) Die Kläger betreiben zwei Windkraftanlagen. Die Baugenehmigungen für die Errichtung dieser Windkraftanlagen enthielten eine Nebenbestimmung, nach der die Anlagen „unmittelbar nach Einstellung der Stromerzeugung wieder zu beseitigen” waren. Die Kläger bildeten auf dieser Grundlage eine Rückstellung für die Bese...