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Keine Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden bezüglich des Gewerbeertrags
Für die Ermittlung des Gewerbeertrags eines Stpfl. ist das FA an die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Stpfl. zuzurechnenden Einkünfte weder dem Grunde noch der Höhe nach gebunden (Bezug: § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO 1977; § 7 GewStG).▶VT 543/04
▶Praxishinweise: Nach § 7 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn. Das bedeutet, dass für den Gewerbeertrag die Gewinnermittlungsvorschriften bindend sind, nicht aber die Feststellungen in Grundlagenbescheiden. Die selbständige Ermittlung des Gewerbeertrags ermöglicht es deshalb, Einkünfte aus Feststellungsbescheiden (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren.