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Einberufung der Hauptversammlung auf Verlangen einer Aktionärsminderheit
Für die Einberufung einer HV auf Verlangen einer Aktionärsminderheit ist die Kontinuität des Minderheitenquorums in dem Sinne erforderlich, dass die Aktionäre, die sich nach § 122 Abs. 1 AktG erfolglos an den Vorstand gewandt haben, auch mit der Mindestquote das gerichtliche Ermächtigungsverfahren bis zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung betreiben ( 1 - 3 Wx 290/03, DB 2004 S. 752).▶VT 522/04