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StuB 12/2002 S. 628

Kürzung einer Jahresbesoldung

Wird eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum – individualrechtlichen – Inhalt des Arbeitsverhältnisses, ist sie gem. (BB 2002 S. 413) vor der Ablösung durch eine – spätere – Betriebsvereinbarung nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergelten würde. Im Verhältnis zu der neuen Betriebsvereinbarung gelte damit nicht das Günstigkeits-, sondern das Ablösungsprinzip (Bezug: §§ 76, 77, 87 BetrVG; §§ 133, 157, 613a BGB; § 73 ArbGG; § 148 ZPO).

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