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Beseitigung der Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses
Durch den Bestätigungsbeschluss nach § 244 Satz 1 AktG erkennt die HV den Erstbeschluss als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangelegenheit an und beseitigt mit Wirkung für die Zukunft dessen behauptete oder tatsächlich bestehende Anfechtbarkeit. Voraussetzung für die Bestätigungswirkung ist allein, dass der Bestätigungsbeschluss die behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mängel beseitigt und seinerseits nicht an Mängeln leidet; einer Neuvornahme des seinerzeit gefassten Beschlusses bedarf es nicht, so dass im Zeitpunkt der Bestätigung auch die materiellen Voraussetzungen für den Erstbeschluss nicht mehr erfüllt sein müssen (, ZIP 2004 S. 310).▶VT 439/04