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Keine Anrechnungspflicht für Sonderdividenden
Die im Senatsurteil vom (II ZR 284/01, BGHZ 152 S. 29 = StuB 2003 S. 45) bestimmte Anrechnung der vom Aktionär auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrags empfangenen Ausgleichsleistungen (§ 304 AktG) auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nicht auf sonstige „Sonderdividenden” übertragbar, die nicht auf dem Unternehmensvertrag beruhen. Die KSt ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung durch das KStG 1977/1993, auch soweit sie auf Dividenden oder Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) zu entrichten ist (§ 27 KStG), keine Teilhabersteuer des Aktionärs, sondern eine der Kapitalgesellschaft als solche auferlegte Steuer. Den Aktionären auf Ausgleichszahlungen erteilte Körperschaftsteuergutschriften sind bei späterer Wahl der Abfindung weder auf diese selbst noch auf die Abfindungszinsen anzurechnen ().▶VT 440/04